Eine erhebliche Veränderung der familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist seither nicht eingetreten. Ihr Ehemann war damals schon AHV-Rentner, und ihr jüngstes Kind, ihr Sohn mit Jahrgang 2006, war im Zeitpunkt des Assessmentgesprächs 14 Jahre alt, in jenem der Haushaltsabklärung 17 Jahre. Schliesslich finden sich auch keine Hinweise in den Akten, welche die Behauptung der Versicherten stützen, sie würde im Gesundheitsfalle ein höheres Erwerbspensum als 30 % wahrnehmen. Laut dem IK-Auszug (act. 8.2/10) hatte die Beschwerdeführerin über die Jahre meist nur sehr bescheidene Einkünfte von einigen Tausend Franken erzielt.