Diese Annahme ist aber nicht statthaft. Zunächst ist festzustellen, dass die Versicherte namentlich darüber aufgeklärt wurde, dass die betreffende Frage nach dem Wunschpensum letztlich Einfluss auf die Art der Invaliditätsbemessung haben würde (vgl. S. 5 des Berichts). Beim Abklärungsgespräch war ausserdem der Ehemann der Beschwerdeführerin anwesend, bei dem es sich anscheinend um einen Juristen handelt. Der Versicherten muss die Tragweite ihrer Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall zu 30 % arbeiten würde, bewusst gewesen sein und sie kann sich nicht