Die Abklärungsperson vermerkte diesbezüglich, von den beiden Kindern (Tochter 1996 und Sohn 2006) wohne nur noch der Sohn zuhause. Dieser sei mehrheitlich selbstständig, der Kindsvater lebe ebenfalls im selben Haushalt. Es sei deshalb – so die Abklärungsperson – plausibel und nachvollziehbar, dass die Versicherte im Gesundheitsfall das Arbeitspensum auf die genannten 20 – 30 % erhöht hätte. In ihrer Beschwerde kritisiert die Versicherte die Feststellungen im angefochtenen Entscheid. Sie bringt vor, sie würde heute ohne ihre chronische Krankheit und deren Folgen wesentlich mehr arbeiten wollen.