3.3 In der angefochtenen Verfügung ging die Vorinstanz davon aus, die Beschwerdeführerin sei zu 25 % erwerbstätig. Der Rest entfalle auf den Aufgabenbereich (Haushalt). Die IV-Stelle stützte sich bei ihrer Beurteilung auf das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 1. Juni 2023 (act. 8.2/74). Dem betreffenden Bericht ist zu entnehmen, die Versicherte habe damals – befragt nach dem Wunschpensum – erklärt, dass sie heute ohne Gesundheitsschaden einem Teilpensum von ca. 30 % nachgehen würde. Die Abklärungsperson vermerkte diesbezüglich, von den beiden Kindern (Tochter 1996 und Sohn 2006) wohne nur noch der Sohn zuhause.