Urteile des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden O3V 22 12 vom 21. März 2023 E. 2.2 und O3V 22 22 vom 30. Mai 2023 E. 2.2). Seite 4 2.3 Vorliegend erging die angefochtene Verfügung nach dem 1. Januar 2022. Der frühestmögliche Zeitpunkt des Rentenbeginns liegt ebenfalls nach diesem Datum. Damit sind die neurechtlichen IV-Bestimmungen anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.