D. Gegen letzteren Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten vom 20. November 2023, mit dem eingangs zitierten Rechtsbegehren (act. 1). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung wurde am 11. Januar 2024 erstattet (act. 6). Der Eingabe war eine aktuelle Stellungnahme des RAD vom 9. Januar 2024 beigelegt (act. 7). Mit Replik vom 27. Januar 2024 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Rechtsbegehren fest (act. 10). Die IV-Stelle verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen