Seite 2 Leistungsbegehren nunmehr als notwendig (act. 8.2/58). Am 9. Juni 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt, weshalb diese abgeschlossen würden (act. 8.2/59). Nach Eingang neuer ärztlicher Unterlagen hielt der RAD in einer Stellungnahme vom 15. Mai 2023 namentlich fest, das Spital B. taxiere eine Arbeitsunfähigkeit von 40 – 50 %, was nachvollzogen werden könne (act. 8.2/71). Am 1. Juni 2023 führte die IV-Stelle bei der Versicherten eine Haushaltsabklärung durch.