C. Im November 2021 erfolgte eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug (act. 8.2/39). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 forderte die IV-Stelle die Versicherte auf, eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem letzten Gesuch glaubhaft zu machen (act. 8.2/43). Am 9. Februar 2022 erklärte der Regionale ärztliche Dienst (RAD) auf der Grundlage neu eingereichter ärztlicher Berichte, eine Veränderung des Gesundheitszustands mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht plausibel (act. 8.2/48).