B. Am 19. August 2020 tätigte die Versicherte eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung (act. 8.2/16). Gestützt auf die erwerblichen und medizinischen Abklärungen verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren am 8. März 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens (act. 8.2/38). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.