Seite 15 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid im Sinne der Erwägungen aufgehoben wird. Die Vorinstanz hat eine entsprechende Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2016 – 30. April 2023, einschliesslich allfälliger Rückforderungen, vorzunehmen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'866.80 zu bezahlen.