Unter diesen Umständen ist für die Bemessung des Honorars als Grundlage der Parteientschädigung grundsätzlich von einem Betrag von Fr. 2‘500.-- auszugehen, wie er vom Obergericht für vergleichbare Fälle gewährt wird. Da der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der anrechenbaren Miete sowie dem Wert der Parzellen, nicht aber in Bezug auf das Wohnhaus obsiegt, ist er insgesamt zu zwei Dritteln als obsiegend zu betrachten. Die Basisentschädigung reduziert sich damit auf Fr. 1'667.--. Hinzu kommen die Barauslagen von 4 % sowie die Mehrwertsteuer von 7.7 %, so dass insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 1'866.80 resultiert.