4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid entsprechend aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach Massgabe des vorliegenden Urteils eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2016 – 30. April 2023, einschliesslich allfälliger Rückforderungen, vorzunehmen haben.