Das betreffende Vorgehen der Ausgleichskasse ist durchwegs als sachgerecht zu qualifizieren. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Verfügung vom 19. April 2023 hinsichtlich der Einberechnung eines Mietzinses abzüglich des Aufwands für den Gebäudeunterhalt bestätigt wurde, ist somit auch in diesem Punkt zu schützen.