4.3.6 Wie sich aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. April 2023 ergibt, hat die Ausgleichskasse dem Beschwerdeführer noch ein monatliches Einkommen von Fr. 200.-- angerechnet, um so der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das Wohnhaus in C. fremdbewohnt ist. Sie berücksichtigte dabei indessen noch einen Abzug für Gebäudeunterhalt, entsprechend 20 % des Mietwertes. Das betreffende Vorgehen der Ausgleichskasse ist durchwegs als sachgerecht zu qualifizieren.