4.3.5 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Haus zurecht dem Vermögen des Beschwerdeführers zugeordnet hat. Selbst wenn es sich so verhalten sollte, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Wohnhaus keine eigenen finanziellen Mittel eingesetzt hat, muss doch auf jene rechtliche Situation abgestellt werden, wie sie sich laut Katasterplan präsentiert. Da die Parzelle im Vermögen des Beschwerdeführers steht, gilt selbiges auch für das darauf erbaute Wohnhaus. Die Annahme eines faktischen Baurechts erscheint nicht statthaft.