Er und seine Frau hätten nie Miete oder einen Baurechtszins für das Haus bezahlt. Alle Unterhaltskosten für die Liegenschaft würden er und seine Frau in vollem Umfang selber übernehmen (act. 7.9, S. 17). Des Weiteren reichte der Beschwerdeführer damals selber eine (auf deutsch übersetzte) C. notarielle Urkunde ein, laut welcher er erklärt hatte, er habe seinem Sohn I. "ohne Gebühr oder Miete" erlaubt, ein Haus auf der Parzelle xxxx zu errichten.