Seite 12 4.3.4 Betrachtet man zunächst den gutachterlich ermittelten Wert des Hauses von EUR 38'278.--, erscheint die betreffende Einschätzung soweit plausibel. Darauf kann abgestellt werden, zumal wie gesehen ja auch keine der Parteien Einwände gegen die Schätzung vorbrachte. Streitig präsentiert sich hingegen die Frage, ob bzw. inwieweit die Baute dem Beschwerdeführer vermögensmässig zuzurechnen ist. Klar erscheint zunächst, dass die Parzelle Nr. xxxx, auf der das Wohnhaus steht, formell dem Beschwerdeführer gehört. Dies ergibt sich aus der auf deutsch übersetzten Bescheinigung des Katasteramtes G. vom