b) Was die Vorinstanz angeht, hat diese den gutachterlich attestierten Wert des Hauses von EUR 38'278.-- als solchen soweit akzeptiert. Dass es der Sohn des Beschwerdeführers gewesen sei, welcher die Erstellung der Baute verantwortet und finanziert hatte, zweifelt sie soweit nicht an. Sie hält jedoch dafür, letztlich sei der Beschwerdeführer als Inhaber der Liegenschaft im C. Katasterplan aufgeführt. Er hätte dementsprechend (theoretisch) rechtlich die Möglichkeit, die Liegenschaft zu verkaufen oder zu vermieten. Folglich müsse das Haus dem Vermögen des Beschwerdeführers zugerechnet bzw. in der EL-Berechnung berücksichtigt werden.