Jedenfalls habe der Sohn des Beschwerdeführers, I., die Errichtung des Hauses vollständig selber finanziert. Die vorliegende Konstellation könne mit einem Baurecht zugunsten des Sohnes verglichen werden. Bezüglich der Baukosten führte der Beschwerdeführer noch aus, es könnten keinerlei Handwerkerrechnungen vorgelegt werden. Es sei in C. üblich, dass Handwerker einfach bar bezahlt würden.