4.3.3 a) Der Beschwerdeführer lässt ausführen, er habe mit dem Haus nichts zu tun. Er habe das Haus von seinem Vater geerbt und sei 2008 als Grundbucheigentümer eingetragen worden. Sein Sohn I. habe 2006 begonnen, ein Haus darauf zu errichten. Zuvor sei nur ein Abbruchobjekt, welches der Vater des Beschwerdeführers errichtet hatte, darauf gestanden. Im Jahr 2008 sei das Haus im Wesentlichen bereits erbaut gewesen. Eine Überschreibung des Grundeigentums vom Grossvater direkt auf den Enkel I. wäre entgegen der C. Tradition gewesen. Jedenfalls habe der Sohn des Beschwerdeführers, I., die Errichtung des Hauses vollständig selber finanziert.