Als allgemeine Voraussetzung dafür, dass der Wert einer Immobilie, die sich im Ausland befindet, in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen werden kann, muss die Immobilie verkauft werden können und der Erlös muss in die Schweiz transferiert werden können. Nicht erforderlich ist demgegenüber der tatsächliche Verkauf (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2022.00079 vom 30. August 2023 E. 6.2, mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1 und 4.4).