ELG beruht auf der Fiktion, dass er jederzeit in liquides Vermögen umgewandelt werden und als solches verzehrt werden kann. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2.1, mit Verweisen). Als allgemeine Voraussetzung dafür, dass der Wert einer Immobilie, die sich im Ausland befindet, in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einbezogen werden kann, muss die Immobilie verkauft werden können und der Erlös muss in die Schweiz transferiert werden können.