c) Zusammenfassend ist den beiden Wertgutachten vom Juni 2022 bzw. vom August 2023 voller Beweiswert zuzuerkennen. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in C. aufgrund seiner Eigentumsanteile an jenen Parzellen, die eine Bonität zwischen 1 und 4 aufweisen, über Vermögenswerte in der Höhe von EUR 11'626.-- (EUR 2,09 x 5'563 m2) verfügt. Die Parzellen mit einer Klasse zwischen 5 und 8 sind dem Vermögen nicht zuzurechnen. Die Beschwerde ist im betreffenden Punkt gutzuheissen und der angefochtene Entscheid entsprechend anzupassen.