Klasse 6 zugeordnet und mithin für die landwirtschaftliche Produktion ungeeignet ist, sodass sich die für die Wertberechnung massgebende Fläche nicht erhöht. Letztlich bestehen hier keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer reine Gefälligkeits-gutachten eingereicht hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.2). Im Übrigen muss es als fraglich gelten, ob es einen vernünftigen Aufwand darstellte, wenn die Verwaltung oder das Gericht ein Immobiliargutachten in C. in Auftrag geben müssten.