Seite 10 seien. Das erste Gutachten nannte zudem noch weitere ungünstige Faktoren, so ein aufgrund der Nähe zu H. geltendes Sonderregime mit eingeschränktem Personenverkehr, sowie den Umstand, dass einige der Parzellen im Zuge der Errichtung eines Grenzzaunes nur noch via bestimmte Grundstücke von anderen Eigentümern erreicht werden könnten. Immerhin ist zwar noch auf die bereits erwähnte Tatsache hinzuweisen, dass der zweite Gutachter in seiner Expertise insgesamt 25 Parzellen aufführte, während es beim ersten Gutachten nur 24 waren. Dies erscheint aber nicht weiter relevant, da Parzelle Nr. 25 der