b) Streitig bleibt derweil die für die Wertberechnung massgebende Fläche. Die Vorinstanz stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass sich nicht alle acht Klassen für die landwirtschaftliche Produktion eignen. Wie sie namentlich in ihrer Vernehmlassung ausführt, ist für sie aber nicht nachvollziehbar, dass die Differenz zwischen den vom Beschwerdeführer gehaltenen Flächen von total 34'953.33 m2 und der sich für die landwirtschaftliche Produktion eignenden Fläche von 5'563 m2 "einfach keinen Wert" haben soll. Vorliegend erscheint es indessen nicht angezeigt, von den übereinstimmenden gutachterlichen Beurteilungen abzuweichen.