Zumindest was den Quadratmeterpreis angeht, besteht seitens der Parteien somit eine übereinstimmende Auffassung. Aus gerichtlicher Sicht besteht kein Anlass, eine davon abweichende Beurteilung vorzunehmen. Ein Quadratmeterpreis von EUR 2,09 erscheint nach Massgabe der beiden vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten hinreichend ausgewiesen, sodass auf den nämlichen Preis abgestellt werden kann.