Andererseits war die Ausgleichskasse der Auffassung, der Quadratmeterpreis betrage entgegen der fraglichen Expertise nicht EUR 2,09, sondern EUR 2.50. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt nun die Vorinstanz eine teilweise Gutheissung der Beschwerde in der Weise, dass zwar nach wie vor alle 8 Klassen bei der Wertberechnung zu berücksichtigen seien, doch teilt sie nunmehr – nach Vorliegen des zweiten Gutachtens – die Ansicht des Beschwerdeführers, dass als Quadratmeterpreis ein Betrag von EUR 2,09 heranzuziehen sei. Zumindest was den Quadratmeterpreis angeht, besteht seitens der Parteien somit eine übereinstimmende Auffassung.