4.2.3 a) Im angefochtenen Entscheid wich die Vorinstanz in zweifacher Hinsicht von dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten Wertgutachten vom Juni 2022 ab. Einerseits erachtete sie nicht nur die Klassen 1 – 4 für die Wertberechnung relevant, sondern sämtliche acht Klassen. Auf diese Weise betrug die massgebende Fläche 34'953.33 m2 statt 5'563 m2, wie sie vom C. Sachverständigen angegeben worden war. Andererseits war die Ausgleichskasse der Auffassung, der Quadratmeterpreis betrage entgegen der fraglichen Expertise nicht EUR 2,09, sondern EUR 2.50.