Im Anschluss daran hält der Gutachter fest, nach dem Gesetz über landwirtschaftliche Flächen sei die Bodenfruchtbarkeit die Fähigkeit des Bodens, gleichzeitig den Bedarf der Pflanzen an Wasser, Nährstoffen, Luft, Wärme, Platz für das Wurzelsystem sowie ein günstiges biochemisches Regime zu decken. Gemäss den örtlichen Gegebenheiten und der Einschätzung des Sachverständigen seien Landflächen der Klassen 1 – 4 für die landwirtschaftliche Produktion geeignet, während Landflächen der Klassen 5 – 8 über begrenzte oder sehr begrenzte Produktionsmöglichkeiten aufweise, sodass auf einer Fläche von 5'563 m2 der angegebenen Landflächen eine rentable