Dieser Wert wurde mit einer Grundstücksfläche von 5'563 m2 multipliziert. Letztere Zahl wurde folgendermassen errechnet. Von der totalen Grundstücksfläche von rund 65'000 m2 wurden die Eigentumsanteile von Dritten ausgeschieden, wodurch der bereits erwähnten Tatsache Rechnung getragen wurde, dass diverse Parzellen nicht im Alleineigentum des Beschwerdeführers standen. Alsdann wurden für die Berechnung der relevanten Gesamtfläche nur Grundstücke berücksichtigt, die bezüglich Bonität höchstens der 4. Klasse angehörten. Letzteres stellte insoweit einen