Es dominierten bei diesem Besitzer Grundstücke, die von schlechterer Qualität seien. Nach dem Gesetz über landwirtschaftlich genutzte Flächen der Republik C. würden nur landwirtschaftlich genutzte Flächen der Bonität 1 bis 5 als für die landwirtschaftliche Produktion geeignet angesehen. Auf anderen Flächen sei es unmöglich, einen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen. Unter "Stellungnahme des Gerichtsgutachters" wurde der durchschnittliche Quadratmeterpreis ermittelt und dabei namentlich dargelegt, die durchschnittlichen Verkaufspreise für landwirtschaftliche Flächen im Gebiet von B. und in unmittelbarer Nähe des betreffenden Grundstücks hätten zwischen EUR 1,21 und EUR 4,83 pro Quadratmeter