3.2 Gemäss obigen Ausführungen liegt in Bezug auf die Mietzinsaufteilung ein übereinstimmender Parteiantrag vor. Die Rechtsauffassung der Parteien erscheint nach Massgabe von Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG als korrekt, was eine entsprechende Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des angefochtenen Entscheids dahingehend nach sich zieht, dass ab Januar 2020 kein "Anteil Mitbewohner" in der EL-Rechnung mehr zu berücksichtigen ist.