In seiner Beschwerdeschrift kritisiert der Versicherte letzteres namentlich dahingehend, die Anzahl Personen sei gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. September 2022 gewesen. Die Vorinstanz hielt in der Folge vernehmlassungsweise fest, es sei dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die tatsächlichen Wohnverhältnisse rückwirkend ab Januar 2020 berücksichtigt werden müssen, womit – wie vom Versicherten gefordert – ein Mietzins von Fr. 12'468.-- anzurechnen sei.