7.9, S. 11 und 16). Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte sich die Ausgleichskasse unter Verweis auf die rechtskräftige Verfügung vom 16. September 2022 (vgl. dazu oben B.) auf den Standpunkt, die neue Mietzinsaufteilung sei erst ab Mai 2023 möglich. In seiner Beschwerdeschrift kritisiert der Versicherte letzteres namentlich dahingehend, die Anzahl Personen sei gar nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. September 2022 gewesen.