3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde vom 12. September 2023 hinsichtlich des angefochtenen Einspracheentscheids zunächst eine unrichtige Anrechnung von Mietkosten. Im Zuge der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. April 2023 hatte der Versicherte einspracheweise geltend gemacht, die anrechenbaren Mietzinse seien infolge Wegzugs des Sohnes E. vom Juli 2011 bis zum Januar 2014 und ab Januar 2020 insoweit anzupassen, als dass die Miete nur noch für den Versicherten und dessen Ehefrau angerechnet werde, aktuell 2023 mit Fr. 12'468.-- (act.