2.2 Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nur Personen, deren Reinvermögen die folgenden Werte nicht überschreitet: – bei alleinstehenden Personen 100 000 Franken; – bei Ehepaaren 200 000 Franken; – bei rentenberechtigten Waisen und Minderjährigen mit einem IV-Taggeld 50 000 Franken. 2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG i.V.m. Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 ELG sind unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten.