Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren wurde am 5. Oktober 2023 erstattet (act. 5). Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 2. November 2023 (act. 9). Die Vorinstanz verzichtete stillschweigend auf eine Duplik. Erwägungen