C. Am 12. September 2023 gelangte der Beschwerdeführer ans Obergericht und stellte das eingangs zitierte Rechtsbegehren (act. 1). Dabei legte er namentlich in Bezug auf die in C. gelegenen Parzellen noch ein zweites von einem C. Sachverständigen im August 2023 erstelltes Wertgutachten vor, wiederum mit entsprechender Übersetzung auf Deutsch. Die Expertise geht gleich wie das erste Gutachten vom Juni 2022 davon aus, der massgebende Wert aller Parzellen zusammen belaufe sich auf EUR 11'626.00 (act. 2.2 f.). Die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren wurde am 5. Oktober 2023 erstattet (act. 5).