Am 16. August 2023 reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse hin ergänzende Unterlagen ein. Im Rahmen der betreffenden Eingabe erklärte er sich "unpräjudizierlich" bereit, dass beim Grundeigentum ein Betrag von EUR 33'995.94 eingesetzt werden könne, entsprechend 16'266 m2 x EUR 2.09, und beim Wohnhaus ein Eigenmietwert von Fr. 2'400.-- im Jahr (act. 7/4). Am 21. August 2023 fällte die Ausgleichskasse ihren Einspracheentscheid. Darin verfügte sie eine neue Mietzinsaufteilung per 1. Mai 2023.