Dabei machte er nach wie vor geltend, dass beim Wert der Parzellen auf einen Betrag von EUR 11'626.-- abzustellen sei, und das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxxx seinem Vermögen nicht zugerechnet werden dürfe. Des Weiteren verlangte er eine Anpassung des anrechenbaren Mietzinses, mit Blick darauf, dass sein Sohn E. seit dem 1. Januar 2020 seinen Wohnsitz nicht mehr im elterlichen Wohnhaus in F., sondern in D. gehabt habe (act. 7/9). Am 16. August 2023 reichte der Beschwerdeführer auf entsprechende Aufforderung der Ausgleichskasse hin ergänzende Unterlagen ein.