Seite 3 Neuberechnung führte zu einer Rückforderungsschuld des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 64'731.--. (act. 7/15). Der Beschwerdeführer erhob am 22. Mai 2023 Einsprache. Dabei machte er nach wie vor geltend, dass beim Wert der Parzellen auf einen Betrag von EUR 11'626.-- abzustellen sei, und das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxxx seinem Vermögen nicht zugerechnet werden dürfe.