der Wert der Parzellen belief sich gemäss ihren Berechnungen auf Fr. 82'900.--. Bezüglich des Wohnhauses stellte sie auf den gutachtlich ermittelten Wert von Fr. 38'278.-- ab. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer zufolge Fremdbewohnung des Hauses ein monatlicher Mietzins von Fr. 200.-- angerechnet. Der Beschwerdeführer erhielt Frist für das rechtliche Gehör (vgl. act. 7/53). Am 11. April 2023 forderte der Beschwerdeführer, in Bezug auf die Parzellen als solche sei unter Befolgung des gutachterlichen Ergebnisses ein Betrag von EUR 11'626.00 anzunehmen (act. 7/47).