Die Rückforderung betrug Fr. 9'205.--. Begründet wurde sie damit, es sei bei der bisherigen Ausrichtung des EL-Anspruchs der C. Rentenanspruch der Ehefrau des Versicherten im Umfang von monatlich EUR 100.-- nicht berücksichtigt worden (act. 7.67). Mit Schreiben an den Beschwerdeführer vom 24. Februar 2023 legte die Ausgleichskasse alsdann dar, aufgrund der im August 2022 eingereichten Unterlagen betreffend ausländisches Grundeigentum sei von bisher nicht deklarierten Vermögenswerten in der Höhe von EUR 121'178.55 auszugehen; der Wert der Parzellen belief sich gemäss ihren Berechnungen auf Fr. 82'900.--.