Des Weiteren ergab sich aus den Unterlagen, dass auf einer der genannten Parzellen (Nr. xxxx) ein Wohnhaus steht. Gemäss der von einem C. Sachverständigen erstellten Liegenschaftsschätzung bzw. der entsprechenden deutschen Übersetzung weist das Wohnhaus einen Wert von EUR 38'278.-- auf. Der Beschwerdeführer erklärte bezüglich des Hauses, sein Sohn und dessen Ehefrau würden dieses bewohnen und hätten dessen Erstellung auch selber finanziert (act. 7/107). Am 16. September 2022 erliess die Ausgleichskasse eine Rückforderungsverfügung in Bezug auf die Zeitspanne von Oktober 2015 bis September 2022. Die Rückforderung betrug Fr. 9'205.--.