Laut dem darin befindlichen Katasterplan verfügt der Beschwerdeführer in der C. Gemeinde B. – teils in Alleineigentum, teils als Miteigentum – über 24 Parzellen. Diese umfassen total rund 65'000 m2. Davon wurden 5'563 m2 für die Wertberechnung als massgebend erachtet. Als Quadratmeterpreis waren 2.09 Euro angegeben. Auf diese Weise resultierte in Bezug auf die bewerteten Parzellen insgesamt ein Betrag von EUR 11'626.-- (act. 7/108). Des Weiteren ergab sich aus den Unterlagen, dass auf einer der genannten Parzellen (Nr. xxxx) ein Wohnhaus steht.