Am 10. August 2022 liess der Beschwerdeführer via seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme bei der Ausgleichskasse einreichen, einschliesslich diverser Unterlagen (act. 7/101 ff.). Der Beschwerdeführer führte dabei unter Verweis auf eine entsprechende Beilage zunächst aus, anders als bisher angegeben, beziehe seine Ehefrau seit dem Jahr 2004 eine C. Altersrente. Eingereicht wurden seitens des Beschwerdeführers sodann eine von einem C. Sachverständigen erstellte Grundstückbewertung vom Juni 2022, samt Übersetzung auf Deutsch. Laut dem darin befindlichen Katasterplan verfügt der Beschwerdeführer in der C. Gemeinde B. – teils in Alleineigentum, teils als Miteigentum – über 24 Parzellen.