Seite 2 Hierauf bat die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 um Bekanntgabe, ob er Liegenschaften oder Grundstücke im Ausland besitze oder besessen habe. Soweit dies nicht der Fall sei, sei eine vom ausländischen Grundbuchamt ausgestellte Bescheinigung einzureichen, dass weder er noch seine Frau jemals Liegenschaften besessen hätten (act. 7/111). Am 10. August 2022 liess der Beschwerdeführer via seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme bei der Ausgleichskasse einreichen, einschliesslich diverser Unterlagen (act. 7/101 ff.).