Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 gewährte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 ergänzend zur AHV-Rente eine Ergänzungsleistung im Betrag von Fr. 2'021.-- (act. 7.246). Auf eine Einsprache hin, welche der Versicherte durch RA AA. erhob, erliess die Ausgleichskasse am 8. Mai 2009 eine neue Verfügung, in der sie die per 1. Januar 2009 gesprochenen Ergänzungsleistung auf Fr. 2'344.-- festsetzte (act. 7.239). In den folgenden Jahren wurde der Betrag der Ergänzungsleistungen mehrfach neu berechnet, zufolge einer Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Versicherten bzw. von dessen Familie.