I. des Beschwerdeführers: 1. Der Entscheid vom 21. August 2023 sei in Ziffer 1 teilweise aufzuheben, und die Mietzinsaufteilung (nur noch Zwei-Personen-Haushalt) auch und spätestens ab April 2016 eventualiter ab Januar 2020 zu berücksichtigen. 2. Der Entscheid sei insoweit aufzuheben, soweit er ab April 2016 das Haus in B. und einen Eigenmietwert hierfür einsetzt, und er sei insoweit aufzuheben, als er sinngemäss die Grundstücke mit einem Wert von über EUR 11'626.-- einsetzt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.